Bekanntmachungen


Bekanntmachungen der Samtgemeinde Ahlden                                               


                                                                     B e k a n n t m a c h u n g 

Planfeststellung für den Ersatzneubau der Allerbrücke im Zuge der L 191 bei Hodenhagen 

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Verden, Bgm.-Münchmeyer-Straße 10, 27283 Verden, hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beim Landkreis Heidekreis, Planfeststellungsbehörde, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, beantragt. 

Zum 16.05.2017 sind umfassende Änderungen des UVPG in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 2 NUVPG ist das Planfeststellungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung als dessen unselbstständiger Teil nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 (NUVPG 2007) i. V. m. dem UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung (a. F.) zu Ende zu führen.

Für das Vorhaben wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 NUVPG 2007 i. V. m. Nr. 5 der Anlage 1 sowie Anlage 2 NUVPG 2007 festgestellt. Der vorliegende Plan enthält die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Hodenhagen und Westercelle beansprucht. 

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten: Merkblatt, Erläuterungsbericht, Übersichtskarte, Übersichtslageplan, Lageplan, Lageplan Behelfsbrücke, Höhenplan, Höhenplan Behelfsbrücke, Entwässerung, Maßnahmenplan, Maßnahmenblätter, Vergleichende Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensationsmaßnahmen, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Regelungsverzeichnis, Straßenquerschnitt, Ermittlung der Belastungsklasse, Leitungsbestandsplan, Wassertechnische Untersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Unterlage nach § 6 UVPG (a. F.).

Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom Mittwoch, 15.03.2023, bis einschließlich Montag, 17.04.2023

im Büro UG 1 im Untergeschoss des Rathauses der Samtgemeinde Ahlden, Bahnhofstraße 30, 29693 Hodenhagen,

während der nachstehenden Dienststunden 

Montag bis Freitag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
 

Montag und Dienstag

14:00 Uhr - 15:00 Uhr

Donnerstag
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Außerhalb der vorgenannten Zeiten sind auch Termine nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich!

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. a. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite https://uvp.niedersachsen.de/startseite eingesehen werden. Maßgeblich sind jedoch die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG). 

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 UmwRG erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. 

Die Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen) sind bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 17.05.2023, bei der Samtgemeinde Ahlden, Bahnhofstraße 30, 29693 Hodenhagen oder beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Vor dem Beginn der Auslegung eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. 

Nach § 73 Abs. 4 VwVfG bzw. § 9 Abs. 1c UVPG (a. F.) sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). 

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin / Vertreter für die jeweiligen Unterschriftenlisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen unberücksichtigt bleiben. 

Die Anhörungsbehörde kann nach § 38 Abs. 5 NStrG auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die sich rechtzeitig geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte/ einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teil­nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 

Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 

Über die Äußerungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 

Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach

§ 24 Abs. 4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft. 

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

 

-       dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Landkreis Heidekreis, Planfeststellungsbehörde, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, ist,

-       dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-       dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 UVPG (a. F.) umfasst,

-       dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 UVPG (a. F.) notwendigen Angaben enthalten, 

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

 Hodenhagen, 09.03.2023 

Samtgemeinde Ahlden

Der Samtgemeindebürgermeister 

        gez. Niemann 



Nachstehend die Bekanntmachungen zu den 

Kommunalwahlen 2021 im Bereich der Samtgemeinde Ahlden: 



Bekanntmachung der Wahlergebnisse in der Samtgemeinde Ahlden



Einladung zu Sitzungsterminen der Wahlausschüsse am 14.09.2021

Samtgemeinde Ahlden
Flecken Ahlden (Aller)
Gemeinde Eickeloh
Gemeinde Grethem
Gemeinde Hademstorf
Gemeinde Hodenhagen


Wahlerlass zu den Kommunalwahlen am 12. September 2021


Wahlbekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen am 12. September 2021


Wahlvorschläge der Parteien und Wählergemeinschaften
Samtgemeinde Ahlden
Flecken Ahlden (Aller)
Gemeinde Eickeloh
Gemeinde Grethem
Gemeinde Hademstorf
Gemeinde Hodenhagen


Einladung zu Sitzungsterminen der Wahlausschüsse am 27.07.2021
Samtgemeinde Ahlden
Flecken Ahlden (Aller)
Gemeinde Eickeloh
Gemeinde Grethem
Gemeinde Hademstorf
Gemeinde Hodenhagen


Bekanntmachung der Zusammensetzung der Wahlausschüsse
Samtgemeinde Ahlden
Flecken Ahlden (Aller)
Gemeinde Eickeloh
Gemeinde Grethem
Gemeinde Hademstorf
Gemeinde Hodenhagen


Wahlleitungen im Bereich der Samtgemeinde Ahlden

Aufruf für Besetzungsvorschläge zur Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Samtgemeinde- und Gemeinderatswahlen

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl zur Samtgemeindebürgermeisterin bzw. zum Samtgemeindebürgermeister

Änderung der Wahlbekanntmachung - Einreichung Wahlvorschläge 



Für die Kommunalwahlen am 12. September 2021 und 14 Tage später für die Bundestagswahlen am 26. September 2021 werden in den sieben Wahlbezirken der Samtgemeinde Ahlden wieder freiwillige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Wahllokale gesucht.

Wer Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit hat, kann sich bitte im Rathaus der Samtgemeinde Ahlden, Zimmer EG 4, Telefon 05164/9707-727, melden. Gern auch per Mail unter



                                                                     B e k a n n t m a c h u n g 

Planfeststellung für den Ersatzneubau der Allerbrücke im Zuge der L 191 bei Hodenhagen 

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Verden, Bgm.-Münchmeyer-Straße 10, 27283 Verden, hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beim Landkreis Heidekreis, Planfeststellungsbehörde, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, beantragt. 

Zum 16.05.2017 sind umfassende Änderungen des UVPG in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 2 NUVPG ist das Planfeststellungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung als dessen unselbstständiger Teil nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 (NUVPG 2007) i. V. m. dem UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung (a. F.) zu Ende zu führen.

Für das Vorhaben wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 NUVPG 2007 i. V. m. Nr. 5 der Anlage 1 sowie Anlage 2 NUVPG 2007 festgestellt. Der vorliegende Plan enthält die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Hodenhagen und Westercelle beansprucht. 

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten: Merkblatt, Erläuterungsbericht, Übersichtskarte, Übersichtslageplan, Lageplan, Lageplan Behelfsbrücke, Höhenplan, Höhenplan Behelfsbrücke, Entwässerung, Maßnahmenplan, Maßnahmenblätter, Vergleichende Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensationsmaßnahmen, Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis, Regelungsverzeichnis, Straßenquerschnitt, Ermittlung der Belastungsklasse, Leitungsbestandsplan, Wassertechnische Untersuchung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Unterlage nach § 6 UVPG (a. F.).

Die Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom Mittwoch, 15.03.2023, bis einschließlich Montag, 17.04.2023

im Büro UG 1 im Untergeschoss des Rathauses der Samtgemeinde Ahlden, Bahnhofstraße 30, 29693 Hodenhagen,

während der nachstehenden Dienststunden 

Montag bis Freitag
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
 

Montag und Dienstag

14:00 Uhr - 15:00 Uhr

Donnerstag
14:00 Uhr - 18:00 Uhr
 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Außerhalb der vorgenannten Zeiten sind auch Termine nach vorheriger telefonischer Vereinbarung möglich!

Darüber hinaus können die Planfeststellungsunterlagen im o. a. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite https://uvp.niedersachsen.de/startseite eingesehen werden. Maßgeblich sind jedoch die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG). 

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 UmwRG erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. 

Die Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen) sind bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 17.05.2023, bei der Samtgemeinde Ahlden, Bahnhofstraße 30, 29693 Hodenhagen oder beim Landkreis Heidekreis, Harburger Straße 2, 29614 Soltau schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Vor dem Beginn der Auslegung eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. 

Nach § 73 Abs. 4 VwVfG bzw. § 9 Abs. 1c UVPG (a. F.) sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). 

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin / Vertreter für die jeweiligen Unterschriftenlisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen unberücksichtigt bleiben. 

Die Anhörungsbehörde kann nach § 38 Abs. 5 NStrG auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die sich rechtzeitig geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte/ einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teil­nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 

Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 

Über die Äußerungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 

Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach

§ 24 Abs. 4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft. 

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

 

-       dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde der Landkreis Heidekreis, Planfeststellungsbehörde, Harburger Straße 2, 29614 Soltau, ist,

-       dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-       dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 UVPG (a. F.) umfasst,

-       dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 UVPG (a. F.) notwendigen Angaben enthalten, 

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

 Hodenhagen, 09.03.2023 

Samtgemeinde Ahlden

Der Samtgemeindebürgermeister 

        gez. Niemann 



Nachstehend die Bekanntmachungen zu den 

Kommunalwahlen 2021 im Bereich der Samtgemeinde Ahlden: 



Bekanntmachung der Wahlergebnisse in der Samtgemeinde Ahlden



Einladung zu Sitzungsterminen der Wahlausschüsse am 14.09.2021

Samtgemeinde Ahlden
Flecken Ahlden (Aller)
Gemeinde Eickeloh
Gemeinde Grethem
Gemeinde Hademstorf
Gemeinde Hodenhagen


Wahlerlass zu den Kommunalwahlen am 12. September 2021


Wahlbekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen am 12. September 2021


Wahlvorschläge der Parteien und Wählergemeinschaften
Samtgemeinde Ahlden
Flecken Ahlden (Aller)
Gemeinde Eickeloh
Gemeinde Grethem
Gemeinde Hademstorf
Gemeinde Hodenhagen


Einladung zu Sitzungsterminen der Wahlausschüsse am 27.07.2021
Samtgemeinde Ahlden
Flecken Ahlden (Aller)
Gemeinde Eickeloh
Gemeinde Grethem
Gemeinde Hademstorf
Gemeinde Hodenhagen


Bekanntmachung der Zusammensetzung der Wahlausschüsse
Samtgemeinde Ahlden
Flecken Ahlden (Aller)
Gemeinde Eickeloh
Gemeinde Grethem
Gemeinde Hademstorf
Gemeinde Hodenhagen


Wahlleitungen im Bereich der Samtgemeinde Ahlden

Aufruf für Besetzungsvorschläge zur Bildung der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Samtgemeinde- und Gemeinderatswahlen

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl zur Samtgemeindebürgermeisterin bzw. zum Samtgemeindebürgermeister

Änderung der Wahlbekanntmachung - Einreichung Wahlvorschläge 



Für die Kommunalwahlen am 12. September 2021 und 14 Tage später für die Bundestagswahlen am 26. September 2021 werden in den sieben Wahlbezirken der Samtgemeinde Ahlden wieder freiwillige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Wahllokale gesucht.

Wer Interesse an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit hat, kann sich bitte im Rathaus der Samtgemeinde Ahlden, Zimmer EG 4, Telefon 05164/9707-727, melden. Gern auch per Mail unter


Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der SG Ahlden

nebst Anlage und Dienstanweisungen 

weiterlesen
[BITTE ANPASSEN!] Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen: