Gemeinde Hodenhagen

Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung

Satzungsbeschluss vom 20.10.2021

Baumschutzsatzung der Gemeinde Hodenhagen zum Schutz von Bäumen und Hecken 

Der Gemeinderat der Gemeinde Hodenhagen hat in seiner Sitzung am 20.10.2021 auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009, BGBl. I S.2542) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG vom 19.02.2010, Nds. GVBl. S. 104), des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG vom 17.12.2010, Nds. GVBl. S. 576) und den §§ 1, 2, 4, und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG in der Fassung vom 23.01.2007, Nds. GVBl S. 41), alle Rechtsvorschriften in ihren ggf. durch Änderungen erfahrenen aktuellen Fassungen) folgende Satzung beschlossen: 

§ 1 Geltungsbereich, Schutzzweck

(1)     Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flächen innerhalb der rechtkräftigen Bebauungspläne (§30 BauGB).

(2)     Die Erklärung der Bäume und Hecken zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie
–         das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,
–         zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen,
–         die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,
–         der Luftreinhaltung dienen und
–         vielfältige Lebensräume darstellen. 

§ 2 Schutzgegenstand

(1)     Die Bäume und Hecken im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.

(2)     Geschützt sind Bäume, mehrstämmig ausgebildete Bäume, Baumgruppen und freiwachsende Hecken, sofern sie konkret als zu erhaltene und schützenswerte Gehölze in den textlichen bzw. zeichnerischen Darstellungen der Bebauungspläne der Gemeinde Hodenhagen benannt oder gekennzeichnet sind.

 § 3 Verbotene Handlungen

(1)     Es ist verboten, die geschützten Bäume und Hecken zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.

(2)     Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
 a.       das Kappen von Bäumen,
 b.       das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume oder Hecken gefährden oder schädigen,
 c.        Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter
           dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten),
 d.       Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),
 e.       das Ausbringen von Herbiziden,
 f.         das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie
 g.       das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,
 h.       Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.

(3)     Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
 a.          die Beseitigung abgestorbener Äste,
 b.          die Behandlung von Wunden,
 c.          die Beseitigung von Krankheitsherden,
 d.          die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
 e.          der Rückschnitt bzw. das Auf-den-Stock-setzen von Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung und
f.           die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen.
(4)     Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden. 

§ 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1)     Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume und Hecken zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.

(2)     Die Gemeinde Hodenhagen kann den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen und Hecken zu dulden. 

§ 5 Ausnahmen

(1)     Die Gemeinde Hodenhagen kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn das Verbot
 a.       zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder
 b.       eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.

(2)     Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn
 a.       der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die geschützten Bäume oder Hecken zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
 b.       von den geschützten Bäumen oder Hecken Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
 c.        der geschützte Baum oder die geschützte Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
 d.       die Beseitigung der geschützten Bäume oder Hecken aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder
 e.       ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt. 

§ 6 Genehmigungsverfahren

(1)     Ausnahmen sind bei der Gemeinde Hodenhagen schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Hecken nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Die Gemeinde Hodenhagen kann die Beibringung eines Wertgutachtens für den zu beseitigenden Landschaftsbestandteil verlangen.

(2)     Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3)     Die Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmeanträgen trifft der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hodenhagen. Für Eilentscheidungen gelten die Bestimmungen des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes. 

§ 7 Verfahren bei Bauvorhaben

(1)     Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile mit Standort, Landschaftsbestandteilart, bei Bäumen mit Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen Baubehörde zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Landschaftsbestandteile, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind.

(2)     Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen. 

§ 8 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

(1)     Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes oder einer Hecke eine Ausnahme nach § 5 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Für jeden entfernten Baum ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm und einer Höhe von mindestens 3 m nachzupflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 140 cm gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Erdboden, ist für jeden zusätzlichen angefangenen Stammumfang von 50 cm ein zusätzlicher Baum der oben genannten Stärke zu pflanzen.

(2)     Sofern der Antragsteller Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich verfügt, wo dieses möglich ist, hat er eine Ausgleichzahlung in Höhe von 500 € je Baum (hierin enthalten sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und die Fertigstellungspflege), der nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung zu pflanzen wäre, an die Gemeinde Hodenhagen zu entrichten. Die Gemeinde Hodenhagen verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Gehölzpflanzungen.

(3)     Wird für die Beseitigung einer geschützten Hecke eine Genehmigung nach § 5 erteilt, ist der Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung aus standortgerechten Laubgehölzen (zweimal verpflanzt) in der Handelsgröße von mindestens 100 cm vorzunehmen. Je Meter entfernter Hecke ist mindestens ein Gehölz der vorgenannten Qualität als Ersatz zu pflanzen.

(4)     Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.

(5)     Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.

(6)     Abweichende Regelungen in den Bebauungsplänen zu den Regelungen über Ersatzpflanzungen gemäß den Absätzen 1 und 4 gehen den Regelungen in dieser Satzung vor. Die Absätze 2, 4 und 5 sind jedoch entsprechend anzuwenden. 

§ 9 Folgebeseitigung

(1)     Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 ein geschütztes Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.

(2)     Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahme nach § 5 ein geschütztes Landschaftsbestandteil geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 8 verpflichtet.

(3)     Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Gemeinde Hodenhagen die Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)     Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs.7 BNatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 1 und 3 NAGBNatScHG bzw. § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 a.          entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,
 b.          der Anzeigepflicht nach § 6 und § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
 c.          entgegen des § 4 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,
 d.          nach § 8 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet oder
 e.          einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt.

(2)     Ordnungswidrigkeiten können nach Abs. 1 Buchstabe a) mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €, die Ordnungswidrigkeiten im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.

 § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Hodenhagen, 20.10.2021                                                                                                             

gez. Niemann                                                                                      gez. Tamke

Gemeindedirektor                                                                             Bürgermeister