Gemeinde Hodenhagen

B-Plan_35_öffentl_Auslegung 2021

12.02.2021 - B-Plan 35

Bebauungsplan Nr. 35
Freizeit- und Serengetipark
- öffentliche Auslegung

Bekanntmachung                                                              

Bebauungsplan Nr. 35 „Freizeit- und Serengeti-Park“ mit Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 8 „Safaripark“ i.d.F. der 1. Änderung und Nr. 31 „Erweiterung Serengeti-Park“
1.)   Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
2.)   Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hodenhagen hat in seiner Sitzung am 07.09.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35 „Freizeit- und Serengeti-Park“ mit Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 8 „Safaripark“ i.d.F. der 1. Änderung und Nr. 31 „Erweiterung Serengeti-Park“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.09.2016 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hodenhagen hat anlässlich seiner Sitzung am 27.01.2021 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 35 „Freizeit- und Serengeti-Park“ mit Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 8 „Safaripark“ i.d.F. der 1. Änderung und Nr. 31 „Erweiterung Serengeti-Park“, einschließlich Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 „Freizeit- und Serengeti-Park“ mit Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 8 „Safaripark“ i.d.F. der 1. Änderung und Nr. 31 „Erweiterung Serengeti-Park“ bezieht sich auf die Flächen des Freizeitparkes „Serengeti-Park“ in der Gemeinde Hodenhagen. Das Plangebiet liegt rd. 2 km südöstlich der Ortslage von Hodenhagen und wird von den baulichen Anlagen und Freiflächen des „Serengeti-Parks“ geprägt. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 „Freizeit- und Serengeti-Park“ mit Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 8 „Safaripark“ i.d.F. der 1. Änderung und Nr. 31 „Erweiterung Serengeti-Park“, ist aus dem folgenden Kartenausschnitt (Grundlage: TK 25, Maßstab 1:25.000, verkleinert, vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen – Regionaldirektion Sulingen-Verden – Katasteramt Fallingbostel) ersichtlich.

 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 35 „Freizeit- und Serengeti-Park“ mit Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 8 „Safaripark“ i.d.F. der 1. Änderung und Nr. 31 „Erweiterung Serengeti-Park“ einschließlich Begründung und Anlagen sowie diese Bekanntmachung werden gemäß § 3 (2) BauGB in der z.Zt. geltenden Fassung

 in der Zeit 24.02.2021 bis einschließlich 26.03.2021

gemäß § 4a (4) BauGB im Internet wie folgt bereitgestellt:

-       die Beteiligungsunterlagen sind im o. g. Zeitraum unter https://www.hodenhagen.de, Rubrik Bauen & Wohnen einsehbar,
-       die Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet unter https://www.hodenhagen.de, Rubrik Politik & Verwaltung/Bekanntmachungen
        bereitgestellt. 

Die Planunterlagen stehen ab dem 24.02.2021 zum Download zur Verfügung. 

Des Weiteren liegt der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 35 „Freizeit- und Serengeti-Park“ mit Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 8 „Safaripark“ i.d.F. der 1. Änderung und Nr. 31 „Erweiterung Serengeti-Park“ einschließlich Begründung und Umweltbericht

in der Zeit 24.02.2021 bis einschließlich 26.03.2021

im Rathaus der Samtgemeinde Ahlden von

Montag bis Freitag         8.30 bis 12.30 Uhr

Montag und Dienstag   14.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag                  14.00 bis 18.00 Uhr

und darüber hinaus außerhalb dieser Zeiten nach vorhergehender Terminvereinbarung öffentlich aus

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB findet im gleichen Zeitraum gemeinsam mit der Auslegung statt. 

Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Sicherung der bereits bestehenden Nutzungen im Park und eröffnet dem Park eine angemessene Entwicklung im Geltungsbereich der bereits bestehenden Bebauungspläne. 

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
· Schalltechnisches Fachgutachten, mit Vorgaben zu einer emissionsseitigen Kontingentierung des Plangebietes,
· artenschutzrechtliche Fachgutachten zu den Waldbeständen, das überwiegend keine erhebliche Beeinträchtigung dieses Belangs erkennt, in dessen Folge aber vorbeugende CEF-Maßnahmen („Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“) für einzelne Vogelarten festgesetzt werden, entsprechendes Habitat- und Kastenkonzept,
· Forstfachlicher Beitrag zur Waldumwandlung mit Bewertung der Waldfunktionen als Grundlage zur Ermittlung des Ersatzaufforstungsbedarfs,
· Landschaftsökologisches Fachgutachten zur Beurteilung der parkinternen Ausgleichsflächen, 

Im Umweltbericht wird insbesondere eine Bestandsaufnahme und Bewertung von Schutzgütern (Mensch/Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter) sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Verzicht auf die Planung vorgenommen. Es erfolgt eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung mit Angabe des Kompensationsumfangs und des Umfangs der forstlichen Ersatzmaßnahmen.

Aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB liegen folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen vor:

o   Landkreises Heidekreis mit Hinweisen zur Waldinanspruchnahme und Waldabständen, zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet, zum Artenschutz, zum Immissionsschutz, zum Landschaftsbild, zu Abgrabungen und deren Folgen auf den Gewässerhaushalt und zum Umfang der Versiegelung bzw: der sich daraus ergebenden Kompensationserfordernisse;

o    Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) mit Hinweisen zur Lärmbelastung sowie Qualm- und Geruchsbelastung und Lichtimmissionen infolge zukünftiger Beherbergung, zum Landschaftsbild, zum Wasserabfluss und forstlichen Folgen;

o    Beratungsforstamtes Sellhorn mit Hinweisen zur Waldkompensation und erforderlichen Abständen;

o    Niedersächsischer Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Betriebsstelle Verden mit Hinweis auf einen avifaunistsich wertvollen Brutvögelbereich;

o    Gemeinde Hademstorf mit Hinweis auf Lärmauswirkungen;

o    Stadt Walsrode mit Hinweisen zum Lärmschutz und zum Verkehr;

o    Dachverbandes Aller-Böhme für den Deichverband Hodenhagen mit Hinweis auf den zu beachtenden Hochwasserschutz.

Es findet das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20.05.2020 Anwendung. 

Bei Einsichtnahme in die Planunterlagen im Rathaus sind die aktuell geltenden Pandemie-Hygienevorschriften zu beachten. Zudem können unter den genannten u. a. Kontaktdaten auch die Zusendung analoger Planunterlagen angefragt werden.

Während der Beteiligungsfrist ist für die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Information und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkung bei Beachtung der Corona-Hygienevorschriften sowohl im Rathaus als auch telefonisch gegeben. Auch bei Einsichtnahmen während der oben genannten Uhrzeiten der Auslegung wird daher um eine vorherige Terminabsprache gebeten.

Ebenso besteht entsprechend der Hygienevorschrift während der Auslegungsfrist für jede Person die Möglichkeit an o. g. Stelle zum ausliegenden Planmaterial Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Elektronische Erklärungen/Stellungnahmen sind an folgende Mail-Adresse zu senden: gemeinde@hodenhagen.de, schriftliche Stellungnahmen an Gemeinde Hodenhagen, Bahnhofstraße 30, 29693 Hodenhagen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hodenhagen, den 12.02.2021

Gemeinde Hodenhagen
Der Gemeindedirektor

gez. Niemann