Der Gesetzgeber hat in § 31 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes festgelegt, dass die Kosten aller Beteiligten an der Leistung für den Personalausweis durch eine Gebühr gedeckt werden soll.
Mit der seit 1. Januar 2021 festgelegten Personalausweisgebühr konnten die mittlerweile gestiegenen Kosten in der Kommunal- und Landesverwaltung sowie die gestiegenen Produktionskosten beim Ausweishersteller nicht mehr gedeckt werden. Die Gebühr war somit auf 46,00 EUR anzuheben, um wieder eine Kostendeckung zu erreichen.
Für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 24 Jahre alt sind, ist weiterhin ein ermäßigter Gebührensatz vorgesehen (27,60 EUR).
Jeder Personalausweis ermöglicht dank des integrierten Online-Ausweises die bequeme, sichere und unkomplizierte Nutzung digital angebotener Dienstleistungen der Verwaltung und Privatwirtschaft.
Der Online-Ausweis darf nach Vollendung des 16.Lebensjahrs eingesetzt werden. Zusammen mit einer geeigneten Software – z.B. der AusweisApp – können viele NFC-fähige Smartphones als Lesegerät für den Online-Ausweis verwendet werden. Wo und wie Sie Ihren Online-Ausweis einsetzen können, finden Sie unter diesem Link: Personalausweisportal - Startseite - Online-Ausweisfunktion Gleichwohl bezieht sich die Personalausweisgebühr nur auf die Herstellung der physischen Ausweiskarte.
Ist Ihr Online-Ausweis noch nicht aktiviert? Kontaktieren Sie Ihr Bürgeramt für weitere Informationen. Dort können Sie kostenlos den Online-Ausweis aktivieren lassen und Ihre selbst gewählte, sechsstellige Geheimnummer (PIN) setzen.
